Zum Inhalt

Die Dorfordnung von Aschenroth und Neutzenbrunn von 1695 – transkribiert von Bruno Schneider

Wer glaubt, Ärger und Verdruss aufgrund von Regulierungswahn und Vorschriften sei ein Phänomen speziell unserer Zeit, dem sei die Lektüre der Dorfordnung der zum Würzburger Juliusspital gehörenden kleinen Ansiedlung Aschenroth – gelegen zwischen Gemünden und Hammelburg – wärmstens empfohlen. Die handgeschriebene Dorfordnung von 1695 lagert im Stadtarchiv Gemünden unter der Signatur „Aschenroth B 1“ und enthält sehr genaue Vorschriften, die jedweden Aspekt des Dorflebens im Detail regelten. Dies geht bis zu klar definierten Sanktionen aufgrund sonntäglichen Rasen Mähens.

Bruno Schneider, Kreisheimat- und Archivpfleger des Altlandkreises Gemünden hat den Text der Regularien dankenswerterweise transkribiert. So gibt das Dokument wieder einen Einblick in das minutiös ausgearbeitete Regelwerk jener Epoche.

 

Transkription von Bruno Schneider:

Dorffs Ordnung

Beder Gemeinden

Aschenroth und Neitzenbronn

Anno 1695

Titelei Dorfordnung Aschenroth

Der Gemeind

Aschenroth und Neutzenbronn alte löbliche Gesetze / Rechte / und von Alter herkommende Gebräuch und Gewohnheiten / welche Anno 1695 widerumb vernewert und aufgerichtet worden / Durch Jacob Stock / der Zeit gemeinen Schultheisen zu Aschenroth und Neützenbronn

 

Auß Großgünstigem Befelch deß Edlen und Vesten auch Wohlgelehrten Herrn Georgii Christophori Horn / der Zeit Hochfürstlichen Würtzburgischen Julier-Hospitals Vogten Zu Wolfsmünster und Waitzenbach p also auff  gericht und vernewert.

Scripsit Johannes Tümp der Zeit Kirchen Diener zu Waitzenbach Anno 1695

Dorfordnung Aschenroth Seite 1

1.

Statut – Ordnung / Rechte / und alte löbliche Herkommen / Gewohnheiten und Gebräuch der Gemeind Aschenroth und Neützenbronn / welches eine Gemeind ist.

Der erste Artickel

Es soll kein Nachbaur ein Kuhe allein treiben, es wäre dann Sach, daß man erkennen kann, daß sie dem andern Viehe nit folgen könnte, so soll er sie an einem Seil umb die Weeg führen, ohne Schaden Welcher solches nicht hält, der soll zur Buß geben Ein Gulden.

2.

Item welcher Nachbar Stier hat, wann dieselbigen Zwey Jahr alt seyn, soll er auß der Herd thun. Welcher solches nit hält, der soll geben Ein Gulden Zur Buß.

3.

Item welcher Nachbar Viehe hat, und unter den Hirten, solches Viehe treibet, und dasselbige nicht verpfründet, der soll den Nachbarn verfallen seyn umb das beste Nos das er im Stall hat

 [Seite 2]

4.

Item welcher Nachbar Gänß will halten, der soll einen Hirten darzu haben, wo sie aber zu Schaden gehen, und erschlagen werden, so soll er sie auf dem Schaden ligen lassen.

5.

Item es ist ein alt Herkommen, daß kein Nachbar kein Raitel soll abhawen, der ein Schuhe auf dem Stamm hat, ohne deß Schultheisen Wissen.

Item wann ein Nachbar Rick will schlagen, soll er es thun wann das Holtz … ist, welcher solches nit hält, der soll Ein gulden geben zur Buß.

6.

Es soll auch keiner dem andern in seinem Rick oder Zaun hauen, welches es aber übertritt, soll ein Gulden geben zur Buß.

7.

Item es ist ein alt Herkommen, wo ein Windfall oder Affterschlag in den Wälden ist, da irgendein Baum umgefallen, der tauglich wäre zu Nutzen zu gebrauchen, soll man ihn nit Vermuthwillen und zum Brennholtz machen: Ob es einer nit bedürfft, kommt irgendein anderer, der solches nothdürfftig wäre in seinen Nutzen zu gebrauchen.

[Seite 3]

8.

Item welcher Nachbar in einen jungen Wald hawen wird, daß ihn nit zustehet, und nit Erlaubnuß hat, der soll den Nachbarn geben Ein Gulden zur Buß.

9.

Item es soll auch kein Nachbar Echtwas, es sey klein oder groß, viel oder wenig, an dem Orth das zu einem Bauhöltzlein soll gehegt seyn, abhauen, bey Straff 5 Gulden.

10.

Item welcher Nachbar wilde Bäum hat, der soll keinen abhawen, und soll keiner kein Kirschenbaum abhawen, welcher ergriffen wird, der soll den Nachbarn geben Ein Gulden Zur Buß.

11.

Item welcher Nachbar der Gemein … hat, das eine Gemeind nit entrathen kann. So soll ein Gemeind solches Macht einzunemen haben, wo sie fehlt und Mangel haben, an Strassen und Weeg.

[Seite 4]

12.

Item wann es Durchzüg der Kriegs Völcker oder Nachtquartier gibt, so soll Es die beyde Höf Aschenroth und Neützenbrunn, weilen es eine Gemeinde ist, betreffen. Solle auch abgetheilt und mit den Soldaten gehalten werden, wie es die Alten damit gehalten haben.

 

Solche verzeichnete Stück seynd der Gemein Aschenroth und Neützenbronn von alters her gebrachte, und ietzt widerumb auffgericht und vernewerte Rechte und gebräuch. So auffgerichtet, geben und vollendet en fünften Tag des Monats Junii. Newen Gregorianischen Calenders, Nach Christi unsers Erlösers und Seeligmachers Heylwärtiger Geburt, Im Sechzehenhundert fünff und neuntzigsten Jahr.

[Seite 5]

Andere mehr Statut Ordnungen / Rechte und alte löbliche Herkommen / der Gemeind Aschenroth und Neützenbronn

Erstlich vom Bauholtz

Nachdem ein grosse Verwüstung in den Höltzern geschicht, darauß Verderben deß Dorffs, und gantzer Abgang deß Holtzes erfolget, derentwegen soll keiner Bauholtz, wozu das gehörig, hauen oder hauen lassen, es geschehe dann mit Bewilligung und Zulassen deß gemeinen Schultheisen, und der drey Feldgeschworenen, welche auf Anzeigung erkennen sollen, was ein ieder notdürfftig, dabey es bleiben, und keiner darüber greiffen solle.

Von Raiffen

Die Raiffstangen sie seyen groß oder klein, sollen gantz und gar abzuhauen verbotten seyn, Wo aber einer zu seiner Haußhaltung Raiffstangen Nothdürfftig, so sollen obbemeldten das anzeigen, die sollen ihm nach Nothdurfft geben

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Vom Brennholtz

Das  Brennholtz soll von den benanten drey Männern ausgeben, und ein Orth wo man das Hauen soll angezeigt werden: Darbey es bleiben, und keiner an ander Ende ferner greiffen, noch hauen, und sich alles Bawholtzes enthalten, weder Gibel noch Aeste davon hauen.

Vom Laub Machen

Bemeldte drey Männer sollen auch erkennen wo man Laub machen solle, darbey es bleiben, abere absonderlich soll in Wälden das Laubholtz verbotten seyn.

 

Von den Schlägen

Es soll auch keiner bey Vier Jahren in die Schläg fahren, bey straff zwey Gulden und dem der ihn betritt 1 Pfund das ist 5 Schilling.

Und wo einer betretten, der obgemeldte Artickel, einen oder mehr nit halten, und darwider hauen und die brechen wird, derselbig soll zwey Gulden zue Straff geben, daran soll der Rüger und Anzeiger die Vortheil, welches macht Ein halben Gulden haben.

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Vom Einzug oder Nachbargelt

Ferrner wo einem frembden bewilliget, in ein sonder, oder erkaufft, oder Bestand Haußeinzuziehen, der, oder dieselbige ieder soll Gnädigster Herrschaft zwey Gulden, und  der Gemeind zwey Gulden zu Bürger-Recht geben.

 

Wie es an Sonn- und Feyertag gehalten werden soll

Es soll kein Nachbar oder Inwohner auf den Sonntag oder Feyertag, vor oder unter dem Amt der Heyligen Meß, zu dem Wein sitzen, oder Zeoihen, auch kein Wirth Wein geben, es seyen dann krancke Leuth oder Kindsbetterin: Allenb bey straff dem Zeicher und Wirtheimer Gulden und deß thurns, darinnen ein ieder Übertreter Zween tag mit Wasser und Brodt büssen soll.

Vonn gemeinen Leüten

Welcher alß man der Gemeindt lautet, nicht ein Vierthel Stund nach dem Außleuten bey der gemeind erscheinet, der soo ein Pfund Straff alsobald

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erlegen, oder vier Tag mit Wasser und Brodt in dem Thurn[1] enthalten werden, darob der Schultheiß halten soll.

Vom Nachtsitzen

Es soll kein Inwohner oder Mitnachbar WintersZeit über acht Uhr und Sommerszeit der über Neun Uhr bey dem Wein sitzen und zechen, bey Straff eines Gulden, welcher halb Gnädigst Herrschafft, und der ander halbe Theil der Gemein dienen soll. Und soll der Wirth oder Weingeber mit gleicher Buß gestrafft werden.

Item wo der oberzehlten Feldgeschrornen [Feldgeschworner] einer mit Tod abgienge, oder wie sonst das Zuversehen unvermöglich wäre; So soll alßbald der Schultheis mit den andern Zween so noch im Leben wiederumb einen dergleichen darzu erwählen und erkiesen, auch solches der Obrigkeit unverzüglich anzeigen, welche dann die Pflicht und Aid auch von ihm nehmen wird. Damit Vergnüg der Artickel werde gehandelt und nichts auß Nachlässigkeit unterlassen.

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Von Empfahung und Einziehung der Frevel und Bussen

Es soll der Schultheiß alle erkannte Frevel und Buß innerhalb, vierzehen Tagen einziehen nach gesprochenem Urtheil, und keinem länger Anstand geben, oder den Schuldner und Bürgen in den Thurn legen, sie darauß nit lassen, biß daß völlige Bezahlung geschehen.

Vom Rügen

Nachdem zuvor von dem Hochfürstlichen Julierspital unserer Gnädigsten Herrschafft, wie auch Krafft dieser Dorff-Ordnung ernstlich gebotten Zurügen: Alß werden dann hiermit alle und iede insonderheit Trewlich und ernstlich ermahnet und erinnert, bey den Pflichten und Ayden womit ein ieder Ihro Hochfürstlichen Gnaden zu Würtzburg, wie auch dero Hochfürstlichen Julier-Spital angelobet und geschworenbhat; daß ein ieder nicht soll ansehen Gunst Gaab Freund: Feind: oder Gevatterschafft, Forcht oder anders, sondern was er auf dem Feld, Gärten und Wiesen, in dem Dorff, auf […]

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der Gassen oder in den Häusern siehet, höret oder vermercket, das Rugbar, und wider diese gesatzte Ordnung gehandelt, es sey was es wolle, rügen und fürbringen solle; und dieses unverlängert in dem selbigen Augenblick, oder so bald es nur möglich dem Schultheisen eröffnen, damit Vergnüg der Artickel gehandelt, und das unrecht abgestraffet werde.

Würde aber einer betretten und überwiesen, daß er die Mißhandlung und Verbrechen, so Er gesehen, nicht angezeigt und eröffnet hätte, der soll gleich einem Mainaydigen /:wie hernacher eine Warnung darvon, undwas ein solcher verdiene, außgelegt wird :/ geacht und gehalten, und wie ein Meinaydiger und Pflichtvergessener an Leib und Gut gestrafft werden. Darnach sich männiglich weiß zurichten und für Schaden Zuhüten.

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Erstlich wegen des Rindviehes

Sintemahlen in den Feldern, Gärten und Wiesen offt grosser Schaden geschicht, und ein ieder, wo er der Gemeind seinen Nachbar, oder Neben Menschen Schaden siehet geschehen. Crafft dieser Ordnung bey seinem Gewissen verbunden ist, solches anzuzeigen. Derowegen dann soll das Paar Rindviehe, wann es in dem Schaden begriffen und angezeigt wird, es sey auf dem Feld, Gärten oder Wiesen, Fünff Schillinger, und ein eintziges Stück halber soviel, wann schon noch kein mercklicher Schade geschehen, der Gemeind zure Rug geben.

Wann aber grosser und unleidenlicher Schaden geschehen, so soll der Verbrecher dem Schadenleidenden gebührliche Satisfaction laisten, und sich mit ihme in Güte vergleichen wann es geschehen kann; Wo nicht, so soll der Schaden durch die Geschwornen besichtiget, erkannt und geschätzt werden; was alsdann von denselben dafür gebillichet wird, soll der Verbrecher dem Schadenleidenden erstatten und nichts desto weniger die obengesetzte Rug der Gemeind bezahlen

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Zum andern

Wegen der Gaissen und Gänsen

Es soll ein ieglicher Gaiß wann sie in dem Schaden ersehen und angezeigt wird, Drey Schillinger und eine Ganß  Ein Schilling zur Rug geben, wann sie schon noch keinen grossen unleidenlichen Schaden gethan: Wann aber der Schaden zu groß, soll er durch die Geschwornen besichtiget, und geschätzt, und von dem Verbrecher deme, so den Schadengelitten, Satisfaktion gelaistet, auch die bemeldte Rug der Gemeind bezahlt werden.

Item. Es soll kein in Wohnen mit Einem Eintzigen stück Viehe Es mag sein ein osch adter Ein Kuh, adter Ein Pferdt:/ ahn kein ardt daß auff Zwey adter drey seidten zu gehegt ist, adter ein oschen Tung, mist mit seinem alhabwen des Viehe, alein mit im selbigen ardt hütten kann, niht betreiben adter hütten, oder solges nit halten will, undt Erfendt würdt, der soll der drey Pfund zur rug erlegen

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Zum dritten

Wegen der Schweinen

Nachdem es sich auch offtermahlen Zuträgt, daß die Schwein in den Gärten, Wiesen und Feldern sehr grossen Schaden thun; Ursach entweder wann sie nicht für den Hirten getriben, oder Zu Nacht nicht eingethan worden. Derowegen dann Schaden begriffen und angezeigt wird, es sey in den Gärten, Wiesen oder Feldern, der Gemeind zur Rug geben vier Schillinger.

Wann aber ein merklicher Schaden geschehen, soll der Übertretter dem Schadenleidenen Satisfaction laisten, und ihne zufrieden stellen: Wann es aber in Güte nit geschehen kann, soll dem Schadenleidenden erstattet werden, gleichwie oben vom Rindviehe auch gemeldet worden.

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Zum vierdten

Von dem Graßholen und anderm.

Es soll niemandts, er sey auch wer er wölle, seinem Nachbar, Nächsten oder Nebenmenschen an Graß, Kraut, Ruben, Zwibel, Obst oder anderm (:außgenommen etwa einen Apffel, oder ein Biren auf freyem Weeg, oder eine Rüben:) etwas entwenden. Wer solches übertritt, und angezeigt wird, der soll der Gemeind iedesmal verfallen seyn umb Ein Pfund Zur Rug, das ist fünff Schillinger fränckisch.

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Zum fünfften

Von den wilden Birn

Was anbelangt die wilden Birn, sollen die auf der Gemeind sowol verbotten seyn, alß der Nachbarn ihre auf dem Feld und Wiesen, und soll auch kein Nachbar, deßgleichen auch die Hirten der Herrschafft keine abschütteln oder schlagenauf der gantzen Marckung, Jedoch sollen die Hirten die abgerisene Macht auffzuhüeten haben, und hat ihnen dieses neimand Macht zu wehren oder zu verbieten. Sie sollen aber Jährlich bey Einem Gulden Straff verbotten seyn, solang biß der Schultheiß dieselbigen aufthut.

Der Herrschafft ihre hat sie die Herrschaft selbst, oder ein Hofbeständner Macht abzuschütteln, wann sie wollen, da hat kein Nachbar darein zureden. Herentgegen dörffen die Herren-Diener das Recht der Nachbarn auch nicht brechen, und soll ihnen alles sowol verbotten seyn, alß den Nachbarn oder Hirten.

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Zum sechsten

Wegen des Bauholtz

Welcher ergriffen wird, daß Er in den Wald oder Bauholtz, es sey wo es wolle, oder in den Schlägen freventlicher oder unzulässiger Weis, etwas abhawen, abschneiden oder verderben wird, es sey so wenig alß es wölle, der soll der Gemein zur Straff geben, Einen halben Gulden fränckischer Wehrung.

 

Zum Sibenden

Wegen der Schlägen

Welcher in die Schläg hütet, und ergriffen wird, der soll von einem Paar Rindviehe Siben Schilling, und von einer Gaiß Fünff Schilling zur Rug geben. Geschicht es aber zur Nächtlicher Zeit, und wird ergriffen, so soll Er von einem Paar Rind Viehe Einen Gulden und von einer Gaiß Einen halben Gulden geben.

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Dorfordnung Aschenroth Seite 17

Zum achten

Wegen des Brennholtz

Item welcher in dem Wald oder Bawholtz einen Ast oder Gipffel, er sey grün oder dürr von einem Baum hawen; deßgleich wann irgendein Ast von einem Baum, oder ein Baum im Wald umgefallen, denselben ohne Vorwissen und Erlaubnuß deß Schultheisen und der Gemeind heimhohlen thut: Der soll allemal der Gemeind zur Straff geben einen halben Gulden.

Zum neundten

Wegen der ungewöhnlichen Weeg

Item Es soll kein Nachbar oder Inwohner dem anderen, es sey in den Gärten, Wiesen oder Feld, an dem Orth wo kein gemeiner und zulässiger Weeg oder Pfad ist, weder fahren, ernten noch gehen: Wer solches nit hält, der soll einen halben Gulden zur Buß geben.

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Zum Zehnden

Wegen Sonn- und Feyertags Arbeiten

Es soll keiner er sey wer  es wölle, auf den Sonn: oder Feyertag Holtz hawen, grasen, Graß mähen oder heim tragen, Strohe schneiden oder andre knechtlich Arbeit thun: deßgleichen vor oder under dem Ampt der Heiligen Meß, Gottesdienst oder Predig Kraut, Salat, Rüben oder anders heimtragen: Welcher solches nicht hält, der soll dem Gotteshauß geben Ein Pfund Wachß Zur Straff, und ihme der Geistlichkeit Straff noch allweg vorbehalten seyn. Darnach sich dann männiglich weiß Zurichten, und für Schaden zuhüten.

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Zum aylfften

Von Gotteslästern und Schweren

Welcher Gott lästert mit Fluchen und Schweren, alß bey Gottes Wunden, Marter, Blut ec. und bey seinen Heiligen Sacramenten und einen Schwur thut, damit er Gott nennet, und einer das höret, der soll den offentlich ansprechen, daß er sich deß fluchens enthalten soll: Thuts aber einer über das Erinnern, so soll der Zuhörer den dem Schultheisen anzeigen, dem soll der Gottslästerer einen Gnacken[2], auch der Herrschaft und der Gemeind umb ein Pfund Geldts verfallen seyn. Wird der aber zum andern mal ergriffen, so soll die Straff noch also groß, und zum drittenmal dreyfach seyn. Wolt er aber sich dessen nit enthalten, soll der Schultheiß den gefänglich annehmen, und das Gnädigster Herrschafft berichten, und Bescheids erwarten. Und wo einer einen schweren od Gottslästern gehört, und das nit vorbracht, der soll inmassen wie der Gottslästerer gestrafft werden, und deren in dem Articul von dem Rügen gemeldet, auch gewärtig seyn.

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Von Schmach- oder Scheltworten

Wann einer den andern freventlicher oder unverschämter Weis Lügen straffet, da doch deß andern sein Wort wahr, oder Zum wenigsten der Wahrheit gesagt hat, so soll er der Gemein  zur Straff Ein Pfund und dem welchen Er lügen gestraffet hat Ein Maaß Wein geben.

Widerspricht aber einer dem anderen darumb, daß desselben Vor: und Anbringen der Wahrheit nicht gemäß ist, und der ander dessen überwiesen wird, so soll der ander weil er Unwahrheit vorgeben hat, Ein Pfund zur Straff geben.

Item wann einer den anderen schmähen oder schelten würd, etwa nur mit geringen Schmach Worten, und  sie sich in Güte wider miteinander vergleichen können und wollen, so soll der so die Schmachwort geredt zwey Pfund oder wo

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sie alle beyde geschmächt, iedweder Ein Pfund zur Straff geben.

Seynd aber die Schelterwort so grob, daß sich dieselbige nicht miteinander vergleichen dörfen und können, so soll mans an das Gericht zu Wolfsmünster, oder nach Gestalt der Sachen an die vorgesetzte Obrigkeit gelangen lassen, allda sollen sie deß Entscheids und ihrer Straff gewärtig seyn.

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Zum dreyzehenden

Von Handwercks- oder Handtierungs-Leuthen

Es soll kein Handwercks: Handthierungs: oder Bauersmann, Er sey wer er wölle, wann er ohne Erlaubnuß deß Schultheisen von Hauß: und seinem Geschäfft nachgehet, über drey Tag von Hauß bleiben: Will er aber nothwendiger Geschäfften halben länger alß drey Tag aussenbleiben, so soll Er Zuvor von dem Schultheisen Erlaubnuß begehren, der soll ihm alßdann ein Zeit setzen, wann er wider nacher Hauß kommen soll, darnach Er sich zurichten hat, und soll auff bestimmte Zeit wider erscheinen, und darüber nicht aussenbleiben. Welcher solches nit hält, der soll der Gemeind einen halben Gulden zur Buß geben

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Zum vierzehenden

Von den Hirten Insgemein

Es soll kein Hirt, er sey gleich ein gemeiner, oder Ochsen: oder Gaißhirt, oder er seye wer Er wolle, kein Beyhel, auch kein FewerZeug mit sich hinauß in den Wald, in die Schläg, auff das Feld, od anderstwo nehmen, auch nichts in den Wald, in den Schlägen, auff dem Feld, oder wo es immer seyn mag, muthwilliger oder unzulässiger Weis verschneiden, zerbrechen oder verderben, welcher solches übertritt, der soll der Gemeind Zwey Pfund zur Straff geben.

Item. Es soll kein nachbar ater in wohner dem andtern auff keinem wüsten acker ater wißen ater auff Einem Erbt stück Es mag sein wo Es will: kein sbahn höltzer ater widt ater andtern nutzen Hauw schneythen bater brechen wer solches nit halten will undt Er griffen wirt soll der gemein 5 Schilling zur Rug Erlegen.

[Seite 24]

Zum fünffzehenden

Von frembdem erkaufftem Viehe

Es soll kein Nachbar oder Inwohner kein fremdt Viehe in unser  Gemeind handeln oder kauffen, ohne Vorwissen deß Schultheisen. Sofern aber iemand frembd Viehe erhandeln wollte, und nicht Gelegenheit hätte dasselbig dem Schultheisen alsobald anzuzeigen, der soll ein schriftlich Zeugnuß mitbringen, daß an demselben Orth kein Viehe kranckheit grassiere, damit kein Unglückh in unser Gemein eingeführt werde. Wer solches nicht halten wird, der soll der Gemeind vier Pfund das ist Zwanzig Schilling zur Straff erlegen, und der Herrschaft Straff gewärtig seyn.

[Seite 25]

Zum sechzehenden

Von Straß: und Wegen

Es soll kein Nachbar Erden oder Rasen kein Graben in ein gemeinen Weg machen.

Item keinen Rasen auf der Gemeind ackern, ohne Vorwissen deß Schultheisen und der drey Feldgeschwornen; Wer solches nit halten wird, der soll der Gemeind Ein Gulden zur Rug erlegen.

 [Seite 26]

Zum sibenzehenden

Wegen der Schwellen an den Gebäwen.

Es soll der Schultheiß Jährlich acht Tag nach Ostern Zween Männer in der Gemeind herumbschicken, zubesehen, ob irgend ein Schwellen an einem Baw versuncken und nicht aufgeraumbt wäre: Wann solches gefunden wird, so soll der Besitzer  der Gemeind einen halben Gulden zur Straff erlegen.

Zum achtzehenden

Wegen die lebendigen Rick

Es soll kein Wayd Jung er sey wer erwolle, mit Rind Viehe od Geyssen, ahn einen lebendigen Rick oder Hag hüten, es mag seyn wo es will, wer solches thut, der soll bey der Rug bey tag Zeit Siben Schilling erlegen.

 [Seite 27]

Zum neünzehenden

Von den außgegebenen Schlägen oder Massen

Wann ein Nachbar sein Maß oder Schlag nicht abhauet, und zusammen macht biß zum alten Walburgis tag, der soll der Maß verfallen seyn, und soll der Gemeind ein halben Gulden erlegen.

Item wann ein Nachbar dem andern sein Schlag abhawet, etwa auß Unachtsam: oder auß Unwissenheit, so soll Er die Mühe umbsonst getahn haben, und der Gemein ein Viertheil Wein zur Straff geben.

Item wann ein Nachbar sein Schlag verkauffen will, so soll er sich bey dem Schultheisen anmelden, und hören ob es ihm erlaubt wird, bey Straff fünf Schilling.

Item wann einer in einem Jungen Schlag Widschneidet, und solches kunbar wird, der soll bey der Rug bey TagZeit zwen Gulden erlegen.

[Seite 28]

Zum Zwaintzigsten

Von den Spanhöltzern

Wann einer in einem verbottenen Holtz Spanhöltzer hauet, und solches erfahren wird, der soll bey der Rug bey TagZeit drey Pfund, das ist fünfzehen Schilling erlegen.

Zum ein und zwaintzigsten

Vom Einzug: oder Nachbargelt

Wann einer in unser Gemeind ziehen will, so sollen in Vierzehen Tagen der Gemeind die obangesetzte Zween Gulden Nachbargelt erlegen, wanns länger anstehet,  ll er noch soviel geben.

[Seite 29]

Zum zwey und zwaintzigsten

Von dem gemeinen Korn: und Haber-Maß

Wann ein Nachbar, oder Inwohner, oder wer es seyn mag, das gemeiner Korn und Haber Maaß, oder deren eines bey ihm über Nacht im Hauß behält, ohne Vorwissen deß Schultheißen, der soll alßbald, und noch bey TagZeit fünff Schilling erlegen.

Zum drey und zwaintzigsten

Wegen der Flußgräben und gehegten Rasen

Es soll keines dem andern in einen verschlossenen Flußgraben, oder andern Gehegten Rasen grasen, bey Straff fünff schilling.

Item Es soll kein Nachbar dem andern Wasser auf dem Feld zuweisen, oder Wasserfürch auf den andern ackern, es käme da in einen natürlichen Flußgraben, bey Straff eines halben Gulden.

[Seite 30]

 

Zum vier und zwantzigsten

Wegen der Schenck

Die gemeine Wirth-Schenck ist aigenthumblich denen zu Aschenroth, daran die zu Neützenbrunn keinen Theil haben, nach altem hergebrachtem Gebrauch und haben die zu Aschenroth die Macht einen Wirth zu setzen oder nicht, da hat niemand nichts darein zu sprechen. Darumb wann ein gemeiner Wirth zu Aschenroth ist, so darff kein anderer weder Aschenröther noch Neutzenbrönner außzäpffen das gantze Jahr, außgenommen von Martini Tag biß Weyhenachten. Jedoch muß ieder der Wein außzäpfen will, die Maaß umb ein Pfennig wolfeyler geben alß der Wirth; Wer solches nicht halten wird, soll der Gemeind Ein Gulden erlegen und in der Herrschafft Straff stehen.

[Seite 31]

Hernach folget der Feldgeschwornen ihr Gerechtigkeit.

1.

So Jemand der Feldgeschwornen begehrt, wegen strittiger Sachen, und dieselbe auf den Augenschein geführt werden; So gebührt ihn für ihren Gang und Mühewaltung Zehen Patzen / Die muß der einige bezahlen, auf welchen das Unrecht fällt.

2.

So Jemand einen Stein unversehener Weis heraußackert, oder sonsten auf andere Weis unversehens heraußreist, und dasselbig alsobald in demselben Augenblick anzuzeigen gehet, So ist der Lohn denselben wider zusetzen Ein viertheil Wein, was Er alßdann zu Wolfsmünster auf der Schenckh giltt.

3.

So iemand ein Stein freventlicher Weis herauß ackert, oder sonsten auf was Weis heraußreist alßbald, oder gar nicht anzeigt, daß es von andern kundbar gemacht wird; So ist derselbig in der Feldgeschwornen und der Herrschafft straff.

[Seite 32]

4.

So ein Stein von newen gesetzt wird, so gebührt den Feldgeschwornen davon Sechs Pfenning für ihren Lohn.

5.

So ein Stein ohn Verletzung, oder ohn eines Menschen Schuld oder Zuthun umbgefallen, oder gesuncken, und widerumb aufgericht wird, so gebührt den Feldgeschwornen darvon zusetzen drey Pfennig.

7.

So dörffen die Feldgeschwornen nicht höher alß 7 Schillinge straffen, oder es muß der Herrschafft angezeigt werden.

8.

So dörffen die Feldgeschwornen keinen Stein von newem setzen, es seyen dann die beyde Parteyen gegenwärtig, und darmit zufriden, und machen alßdann dem Stein ein Zeichen.

[Seite 33]

Dorfordnung Aschenroth Seite 33

 

Der Holtz-Weiser ihr Gerechtigkeit

1.

So Jemand ihm zu einem gantzen newen Baw Holtz weisen läßt, so ist der Holtzweiser ihr Lohn sechs Schilling.

2.

So Jemand ihn etwan zu einem halben Baw Holtz weisen läst, So ist derselben ihr Lohn drey Schilling.

3.

So Jemand ihm Zween oder drey Stämm oder etwas mehr weisen läst, so ist derselben ihr Lohn Neün Pfenning.

4.

So Jemand ihm nur einen eintzigen Baum oder Stamm weisen läst, So ist derselben ihr Lohn Sechs Pfenning.

[Seite 34]

Dorfordnung Aschenroth Seite 34

Warnung Maynaydes auffs kürtzest

1.

Welcher einen Mainayd schweret, der verläugnet sich Gottes, all seiner Gnaden und Hülffe, und unterstehet sich seiner Allmacht zu Lügner zumachen.

2.

So nimbt der Maynaydig mit seiner falschen Sag, deme, wider dene er sagt, sein Ehr oder oder Guts, und gibt es dener es nicht zustehet.

3.

Betrengt er den Richter und Urtheil-Sprecher, daß ein falsch Urtheil gesprochen wird.

Darumb mag der Maynaydigb nimmer seelig werden, er gebe dann deme, wider dene er gesagt hat widerumb, was er ihm mit Flaschheit abgesprochen hat; Und verdammet sich selbst damit ewiger Peyn und entzeucht sich aller Englischen und Ausserwählten, auch aller ehrlichen Gesellschafft: und mag dan

[Seite 35]

Dorfordnung Aschenroth Seite 35

noch sein Falschheit leichtlich erfunden werden: dann auf Begehren der Wider-Partey erlaubt wird, ihm Einrede und Außzüge darwider zuthun, zusuchen, ob Er in Unwahrheit möchte ergriffen, und also der Obrigkeit straffmässig werden.

Und so einen Nachbar das Gebott wegen der Rug zuhalten betreffen, und nicht neben andern darbey erscheinen wird, der soll unnachlässig drey Pfund Gelt, das ist fünffzehen Schilling zur Straff erlegen.

[Seite 36]

Gerichts-Schöpffen Ayd

Alß Ich vonwegen meines Gnädigsten Fürsten und Herrn zu Würtzburg sowol auch von dero Hochfürstlichen Julierspital an dises Gericht zu einem Schöpfen angenommen, alß soll und will Ich  demselben Gericht getrewlich warten, und mach meinem besten Verständnuß, dem Armen alß dem Reichen, dem Reichen alß dem Armen Urtheil und Recht sprechen, und das um keinerlei Sachen willen unterlassen.

Die Urtheil wie sichs gebührt eröffnen, auch alle Heimlichkeiten deß Gerichts verschweigen.

Die Obrigkeit und Recht hohens ermeldens Meines Gnädigsten Fürsten und Herrn zu Würzburg, sowol auch dem HochfürstlichennJulier-Spital, und Ihro Hochfürstlichen Gnaden Stiffts Schaden warnen, und frommen werben: Der auffgerichten Dorffs Ordnung

[Seite 37]

etrewlich und mit allem Fleiß nachkommen, dieselbe halten und vollziehen. Alles ohne Gefährde

Juramentum

Alß mir ietzt vorgelesen worden, und ich auch wohl verstanden,  demselben will ich getrewlich nachkommen. So wahr mir Gott helff, und sein Heiliges Wort.

Deme hier in diesem Buche angeführten ist getrewlich nachzukommen.

Wolfsmünster den 2ten Aprill 1695

fürstlich Juli Hospital amt

Bohlig amtmann

[Seite 38  Nachträglich mit anderer Schrift angefügt.]

Weilen So Ein großverderbnuß

durch die schädliche Geißn in der Gemeint Zu Aschenroth undt Neitzenbron geschehen ist, daß die Gnädigste Herrschafft selbst  wie auch die Gemeintn dar wider hat, sein müssen, Alß soll es bey dem alten brauch bleiben wie hernach folget.

1.

Ein Nachtbahr der Eine Kuhe hat, oder halten kann, denselben sollen die Geiß ganz und gahr Verpotten sein.

2.

Welcher Nachtbahr kein Kuhe wegen der Fütterung halten kann, derselbig soll zwo geise macht Zu halten haben aber darbey ist zu wissen, daß Er dieiselbige under den hirtten dreiben soll, undt keinniegen Hirtten dar Zu haben.

[Seite 39]

3.

Eß soll kein Nachtbahr kein Junge Geiß auff die Gemein dreiben, sondern dieselbige im stall lassen, der gemeint ohne Schaden zu füttern.

4.

Welcher Nachtbahr Geiß Under den Hirtten dreiben darff, derselbige soll seine pfrön darvon geben, wie Vor Alters hero breüchig.

5.

Es sollen beeden Hirtten Zu Aschenroth undt Neizenbron, ieden auff Zwo Hirth mehrers nit Erlaubt sein, alß 8 stückh Geiß undt böckh Vihe Zu halten;

Alle die Vorgelesene Puncten, wegen deß schadlichen Geiß Vihes, Sollen Erstlichen Verbotten sein, bey Straff Eines halben gülden ein ieder Uberdretter; Wornach sich dan ein           ieder Zu Hüeten undt Vorschaden gewarnet wirdt.

[freie Seiten: 40 bis 68]

[Seite 69]

Es ist Wegen deß Holtz dragens bey der Gemein Aschenroth undt Neitzenbrunn den 17. März Anno 1699: Witter auff gericht Wortten Wie Vor alterß her. Daß allen Wochen Zwey dag. Nemblich Dinstag und Freytag

Eins im Hauß Zwey dragedt abgefallen Holtz Maht. auff deer Gemein heim Zu dragen Holt Mehr Niht / Wehr sich auff Ein anttern Zeit Er greüffen Lässedt Der odter Derienig daß Mehr alß Zwey Dragedt heimm dragen thuth soll der Gemein allen Mahl 10 Schilling Zur Rug Er legen Darbey es bleiben soll undt Keiner drüber hanttell soll.

Es soll keins kein beyel noch hebe[3] mit ins Holz dragen bey straff Einen halben gülten

[freie Seiten: 70 bis 104]

[Seite 105]

Soltaten anspann

Joseph Kron und Katarina Hoffmenyn haben die letzte soltaten fuhr gethan. Heut Tato den 4en Juny 1793

Andreas Köhler schultheis

 

[freie Seiten: 106 bis 140]

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Heüt Zu Ehnds gesetzten Tato den 30. Nofember 1794

ist beschloßen worden bey der gemein aschenroth und Neitzenbron in bey seyn Jürg adam weisenbach wie das er kein scheüer Recht hat eine Scheüer zu bauen weil ihm aber sv[4] schwein stall Vonnöten und ein back Haus Vonnöten hat so wird ihm Von der Gemein dieses zugelassen ein scheüerlein zu bauen und die sv schwein stell untter die scheüer Zu bauen und ihm Von der Gemein kein Hols Zum Back Haus und schwein stell Merr abgegeben wird.

Jörg adam weisenbach bekene wie oben stett

[freie Seiten: 142 bis 156]

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wihr in Vermelte alßbHanßn und Clauß stock

wie auch feiten schwartz Kopff als drey schwäger bekennen ietter männetlich wie daß unßer brutter und schwager Jacob Stock unß alß wegen unßer Vatterliche Erb theils Zu aschenroth völlig bezahlt hatt desen wegen sprechen wihr ihn quitt frey lettig Loß ihn undt sein Erbe undt Nachkommen daß unser Exietten und Nach kommen keines wegen Zu ietter Zeit wie undt wann

nichtes Mehr wegen unsers Vatterliches guth ahn diesem guth zu forttern undt zu suchen hadt

desen wechen Haben wihr ihm diese quittugen zum Zeüchen geben in Bey sein unser ob Ermelte drey schwäger undt ist auch zum Zeichen Johann Rützel in wohner undt wirt Zu aschenroth undt better Reicherdt. Dises bekenne wihr Hanß undt Claus stock undt feiten Schwartz Kopff

 

Aschenroth den 20. May 1700

 

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Johann Valtin Rützell der Zeit Ein Hirth Erkenne sambt meiner Ehelich Hauß fraw gegen ietter männetlich wie daß mir der Ehrsame Hannß Welbe maürer Zu aschenroth Meine Zill frist wegen meines abgekaufften söllers güttlein Zu Aschenroth die Kauff suma als 41 Gulden fränkisch völlich und auff richtig bezahlt bis auff den Letzten Heller, Desen Wegen sprech ich ihn frey letig undt los Von den 41 Gulden der Kauff summa undt habe ihm hir mit diese quittung Lasen schreiben in Bey sein der Vetter schribne Zeüchen das mein nach kome und Erben keines ahn ihn nichtes Zu suchen noch Zu forttern hat, geschehen

Aschenroth den 30ten Abrillis 1701 undt ist dorbey Zum Zeüchen,

Jacob Stock schultheiß Lorentz Kruch ein Velt schöbff Eetter von Aschenroth

 

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Hir ist beschriben waß Vor Nachbahr Zu Aschenroth undt Neutzen brun geweßeb Wie dissen Dorffortug auff Gericht ist wortten Anno 1695

 

Erstlich die Aschen rötter

 

Jacob Stock Schultheiß

Petter Spahn deß Gerichtes[5]

Lorentz Krug Ein Velt schöpff[6]

Hanß Reigerdt

Hanß Welbe

Hanß Stock

Valtin Kach

Hanß Stützell

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Hanß Hoff Mann

Hanß Neüw Gebauer

Mich Götzs

Marttin Mützell

Lorentz Crahm

 

Volge die Neitzbrüner

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Zu Neitzen brunn seint

Pastian Centzgraff deßen Gerichts[7]

Mattes Reüsch

Hanß Strohmenger

Lorentz Reüsch

Caspahr Heytch

Petterß Källers Witib

Retters fuschs

 

Suma 20 Mann[8]

 

vier Pfund = 20 Schilling

 

Anmerkungen von Bruno Schneider:

[1] veraltet für Turm

[2] 1 Gnacken = 6 Pfennig = 6 Heller

Gnacke

ein Halbgroschen , eine geringwertige mitteldeutsche Münze, sächsischer, hessischer und stolbergischer Groschen, häufig mit Gegenstempel versehen; in Würzburg 1496 auf 4 Pfennig herabgesetzt.

[3] Heppe

[4] sv = salva venia: mit Verlaub

[5] gehörte dem Dorfgericht an

[6] Feldgeschworener

[7] gehörte dem Dorfgericht an

[8] Nachbarn (Bürger), die in der Gemeindeversammlung ein Stimmrecht hatten, in der Regel die Hofbesitzer

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